Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 14

§ 14 – Ausnahmen von der Abhängigmachung

Die §§ 12 und 13 gelten nicht, soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, normal normal wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder normal normal wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder normal normal b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die §§ 12 und 13 gelten nicht, wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
  • Gebührenfreiheit kann ebenfalls einen Ausschluss von §§ 12 und 13 bewirken.
  • Die Rechtsverfolgung darf nicht aussichtslos oder mutwillig sein.
  • Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er die Kosten nicht sofort zahlen kann.
  • Eine Verzögerung könnte dem Antragsteller einen schwer ersetzbaren Schaden zufügen.